Haus- und Badeordnung für das Freibad der Stadt Hattersheim am Main
§ 1 - Zweck der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibads Hattersheim am Main. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher in seinem Interesse.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erkennt der Badegast die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie aller sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen
Anordnungen an.
3. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist die beauftragte Übungsleitung sowie der Lehrer/die Lehrerin für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich.
§ 2 - Zutritt
1. Die Benutzung des Freibades ist grundsätzlich jedem gestattet. Zum Betreten des Freibades berechtigt die Eintrittskarte. Kinder unter sieben Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
2. Ausgeschlossen vom Besuch des Freibades sind Personen mit ansteckenden oder anstoßerregenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen sowie Epileptiker und geistig Behinderte ohne Begleitung. Bei Krankheiten gilt das nicht, wenn durch ärztliches Attest der Besuch der öffentlichen Badeanstalt für unbedenklich erklärt wird.
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, ist der Zutritt nicht gestattet. Betrunkenen ist das Betreten des Freibades nicht gestattet.
3. Tiere dürfen in Räume und Anlagen nicht mitgenommen werden.
4. Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, ist der Zutritt nicht gestattet.
§ 3 - Entgelt, Öffnungs- und Badezeiten
1. Die Entgelte und Öffnungszeiten werden durch Aushang im Freibad bekannt gemacht.
2. Das Freibad ist im Allgemeinen in der Zeit von Mai bis September täglich geöffnet. Die Eröffnung und Schließung werden durch Aushang bekannt gegeben.
3. Die Eintrittskarte berechtigt zur einmaligen Nutzung des Bades für den ganzen Tag.
§ 4 - Bäderschließung
1. Der Betreiber ist berechtigt, das Freibad eingeschränkt zu öffnen bzw. vorübergehend zu schließen bei:
a) auftretenden Betriebsstörungen
b) Unwetter und sonstigen Gefahren
c) bei anhaltend kühler bzw. nasser Witterung
d) Veranstaltungen oder sonstigen besonderen Anlässen
e) bei zu starkem Besucherandrang für weitere Badegäste
Ansprüche gegen den Betreiber - die Stadt Hattersheim am Main - können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teilen davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
§ 5 - Eintrittskarten
1. Für die Benutzung des Freibades mit seinen Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die jeweils geltenden Gebühren sind am Eingang des Freibades, in einem Aushang, bekannt gegeben.
2. Die Eintrittskarten sind als Zahlungsnachweis aufzubewahren und dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Eintrittskarten, die verloren gehen, werden nicht ersetzt. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.
§ 6 - Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben die Einrichtungen pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der notwendigen Ruhe und der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft. Darunter fällt:
a) Besucherinnen und Besucher unterzutauchen, in die Becken zu stoßen oder in ähnlicher Weise zu belästigen
b) Ferner ist das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung verboten.
2. Der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten, CD-Playern und dgl. (Musikgeräte) und das Benutzen von Musikinstrumenten ist nicht gestattet.
3. Das Ballspielen ist nur auf der vorgesehenen Spielwiese erlaubt.
4. Das Aus- und Ankleiden hat in den dazu bestimmten Kabinen und Räumen zu geschehen.
5. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer dürfen sich nur in den für sie abgetrennten Teilen des Schwimmbeckens aufhalten.
6. Das Hineinspringen in das Becken ist nur an den Stirnseiten des tiefen Teils des Beckens erlaubt. Ansonsten dürfen die Schwimmbecken nur über die Treppen und Einstiegsleitern betreten werden. Das Schaukeln und Turnen an den Einsteigeleitern, Brüstungen und Trennseilen ist untersagt.
7. Die Sprunganlagen und die Großrutsche dürfen während des öffentlichen Badebetriebes nur mit Genehmigung der Schwimmmeisterin/des Schwimmmeisters und auf eigene Gefahr benutzt werden.
8. Die Umlauffläche der Schwimmbecken ist nur barfuß zu betreten.
9. Vor dem Hineingehen ins Schwimmbecken hat sich jeder Badegast aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen abzuduschen.
10. Das Verunreinigen der Liegeflächen, des Wassers und der Räumlichkeiten ist zu unterlassen.
11. Der Aufenthalt im und am Schwimmbecken ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Bekleidung den Anforderungen entspricht, trifft der/die schichtführende Schwimmmeister/Schwimmmeisterin. Aus
hygienischen Gründen ist das Tragen von Unterwäsche nicht erlaubt. Wegen Wasserverlusten ist das Tragen mehrerer Badehosen nicht erlaubt. Kleinkindern ist im Kinderbecken eine Badehose oder eine Windel anzuziehen.
12. Die Benutzung von Taucherausrüstungen ist nicht zugelassen. Ausnahmegenehmigungen erteilt das Badpersonal. Luftmatratzen, Luftbälle und Spielzeug sind nur im Nichtschwimmerbereich in Absprache mit dem Badpersonal erlaubt.
13.
a) Das Rauchen ist im Sanitär- und Umkleidebereich nicht gestattet.
b) Das Mitbringen von hochprozentigen alkoholischen Getränken sowie Wasserpfeifen ist nicht erlaubt.
c) Weiterhin ist das Wegwerfen von Zigarettenkippen auf den Fußboden (Wiese) zu unterlassen (Vergiftungsgefahr für Kleinkinder).
14. Das Mitbringen von Glasflaschen ist nicht erwünscht.
§ 7 - Haftung der Badebesucher
1. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigungen haftet der Gast für den entstandenen Schaden.
2. Findet ein Badegast die Anlage verunreinigt oder beschädigt vor, wird gebeten, dies sofort dem Schwimmbadpersonal mitzuteilen.
3. Für Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen ist der Badegast selbst verantwortlich.
4. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel wird die Pfandgebühr von 10 € eingehalten. Der Badegast erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
§ 8 - Haftung der Stadt
1. Die Stadt Hattersheim am Main haftet bei Unfällen nur, wenn ein Verschulden von städtischen Bediensteten oder eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht nachgewiesen wird.
2. Die Haftung der Stadt Hattersheim am Main beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Störungen im Betrieb des Freibades rechtfertigen keine Schadenersatzforderungen.
4. Verschlossene Garderobenschränke dürfen nach Betriebsschluss vom Personal geöffnet werden.
§ 9 - Aufsicht
Die Schwimmmeister/-innen und das beauftragte Badpersonal führen die Aufsicht. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Sie sind befugt, Badegäste, die trotz Ermahnungen den Vorschriften dieser Badeordnung zuwiderhandeln, aus dem Freibad zu verweisen.
§ 10 - Fundsachen
Gegenstände - auch Wertgegenstände, die im Bereich des Freibades gefunden werden -, sind unverzüglich an der Kasse abzugeben. Diese Gegenstände werden als Fundsachen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§ 11 - Wünsche und Beschwerden
1. Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Schwimmbadpersonal entgegen und schafft - wenn möglich - sofort Abhilfe.
2. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können auch unmittelbar an die Stadtverwaltung gerichtet werden.
Hier steht die Haus- und Badedordnung zum Download bereit.